Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 153 Auflösung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-1 (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-4 (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 153 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2012 – 22 Sa 531/12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2012 – 22 Sa 730/12 22 Sa 1321/12, 22 Sa 730/12, 22 Sa 1321/12Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2387/13
- SG Aachen, 13.07.2004 – S 13 KR 20/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 – L 4 KR 147/14
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 26/15 RKrankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherungspflichtigen Sozialhilfeempfänger - kein Wechselrecht, solange die gewählte Krankenkasse weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist - Verfassungsmäßigkeit - keine Diskriminierung iSd BehindertenrechtskonventionZitiert von 8
- LSG Hessen, 08.10.2015 – L 1 KR 150/15 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 153 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.